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Veränderte IV-Leistungen

In der IV-Landschaft hat und wird sich einiges ändern. Wir spüren dies am ehesten in den beiden nachfolgend aufgeführten Bereichen.

 

Amortisationsbeiträge Auto

Ziemlich still und heimlich ist der jährliche Amortisationsbeitrag für Autos mit Automatikgetriebe mit Wirkung ab dem 01.07.2006 von CHF 3'750.-. auf CHF 3'000.- herabgesetzt worden. Per 2006 hat dies keiner der Betroffenen erfahren, auch ist der bereits anfangs 2006 für die zweite Jahres­hälfte eigentlich zu hoch ausbezahlte Beitragsteil von der IV nicht zurück gefordert worden. Die mehr oder weniger klare Information über diese Reduktion ist erst im Jahre 2007 via eine Verfü­gung erfolgt, nachdem von den Betroffenen der Anspruch für das neue Jahr geltend gemacht worden ist.

Gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 249 vom 22.02.2007 hat sich die IV aus folgenden Gründen rückwirkend zur Herabsetzung dieses Amortisationsbeitrags veranlasst gesehen:

-         Zum einen müsse gemäss dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 11.10.2005 der Mehrpreis für ein vom Strassenverkehrsamt vorgeschriebenes Automatikge­triebe von der IV als invaliditätsbedingte Abänderung des Motorfahrzeuges übernommen werden.

-         Zum anderen basiere der Amortisationsbeitrag auf dem Preisniveau von Autos der unteren Mittelklasse. Die Preisdifferenz zwischen Autos mit oder ohne Automatikgetriebe sei dort rela­tiv gering, Ein Beitrag der IV von jährlich CHF 750.- an ein Automatikgetriebe sei demnach so­wieso nicht mehr gerechtfertigt.

Als Fazit gilt es folglich zu beachten, dass für seit dem 01.07.2006 angeschaffte Autos, und so­fern für das Jahr 2006 nicht bereits ein Amortisationsbeitrag von CHF 3'750.- ausbezahlt worden ist, bei der IV noch die Übernahme für die wegen des Automatikgetriebes entstandenen Mehrkos­ten als invaliditätsbedingte Abänderungskosten des Autos geltend gemacht werden.

  

Wegfall der Zusatzrente für Ehepartner

Ïn einem ersten Schritt wurden seit dem 01.01.2004 als Folge der 4. IV-Revision keine neuen Ren­tenteile „Zusatzrente für Ehegatte“ mehr zugesprochen. Die vor diesem Datum aber bereits ge­währt gewesenen „Zusatzrenten für Ehegatten“ wurden jedoch nicht aufgehoben, sondern im Sinne einer Besitzstandsgarantie weiter ausgerichtet.

In einem zweiten Schritt werden mit Wirkung ab dem 01.01.2008 gemäss der am 17.06.2007 durch das Stimmvolk angenommenen 5. IV-Revision nun aber auch noch die bisher weiter ausbe­zahlten „Zusatzrenten für Ehegatten“ ersatzlos gestrichen. Die bisherige Besitzstandsgarantie ist somit nichts mehr wert; ein Novum in der langen IV-Zeit.

Die finanziellen Konsequenzen sind je nach Versicherungssituation der einzelnen Betroffenen sehr unterschiedlich.

-         Wer parallel zur IV-Rente auch Anspruch auf eine UV-Rente hat (UV = obligatorische Unfallver­sicherung des Arbeitgebers wie Suva und andere), braucht sich keine grossen Sorgen zu ma­chen. Mehr als  90% der UV-Renten sind so genannte echte Komplementärrenten, mit dem Ef­fekt dass wegfallende IV-Rententeile durch die UV ausgeglichen werden. Ob effektiv eine der­artige Komplementärrente vorliegt, sollte auf der Rentenverfügung der UV stehen. Wenn nicht, bei der UV nachfragen (Adresse siehe UV-Rentenverfügung). Sobald die reduzierende Rentenverfügung der IV vorliegt, muss die UV ihre Rente rückwirkend ab dem 01.01.2008 er­höhen und den entsprechend höheren Betrag nachzahlen. Wann die neuen IV-Rentenverfü­gungen rausgehen, lässt sich nicht voraussagen. Ich denke aber, es wäre sinnvoll, dass sich die Betroffenen bei der UV melden, sobald nur noch die tiefere IV-Rente ausbezahlt wird.

-         IV-Rentnern ohne gleichzeitige UV-Rente hingegen geht der wegfallende Betrag des Renten­teils „Zusatzrente für Ehegatte“ vollständig verloren. Am härtesten trifft es also wieder ein­mal Verheiratete mit den schlechtesten Versicherungsdeckungen, z.B. nicht erwerbstätig ge­wesene Hausfrauen, Geburtsbehinderte, als Schüler erkrankte/verunfallte Personen. Die kön­nen wirklich nur in den sauren Apfel beissen. Die Politik mit ihrer Sparwut bei der IV und der gross aufgezogenen und einseitigen Hetze während des Abstimmungskampfes gegen „Scheininvalide“ lässt grüssen.

-         Eine kleine Abfederungsmöglichkeit für IV-Rentner ohne UV-Rente ist für die Bezüger von Er­gänzungsleistungen (EL) möglich. Bei der Berechnung des EL-Betrags wird die IV-Rente mit einbezogen. Da diese neu tiefer ausfällt, sollte die EL in einem gewissen Umfang ausglei­chend angehoben werden. Ich weiss nicht, ob der für die EL zuständige Kanton automatisch und von sich aus alle EL-Berechnungen prüft und gegebenenfalls nachbearbeitet. Deshalb wäre es sinnvoll, wenn sich die Betroffenen sofort und von sich aus bei der EL melden (Adres­se siehe EL-Verfügung), damit die Neuberechnung ohne grosse Verzögerung gemacht werden kann.

-         Wer trotz IV-Rente und EL in einer schlechten finanziellen Situation leben muss, also soge­nannt „minderbemittelt“ ist, kann bei der zuständigen Stelle seines bernischen Wohnorts (z.B. Sozialdienst, AHV-Zweigstelle) so genannte „Zuschüsse nach Dekret“ beantragen (Dekret vom 10.09.1997 über Zuschüsse für minderbemittelte Personen). Diese Zuschüsse sind be­sondere Fürsorgeleistungen. Der Kanton Bern beauftragt mit diesem Dekret die Gemeinde­stellen, offensichtlich Berechtigte zur Antragstellung einzuladen. Da ich nicht darauf vertraue, dass eine Gemeindestelle oder eine andere Behörde von sich aus aktiv nach Anspruchsbe­rechtigten sucht, sollten angesprochen fühlende nicht warten sondern sich direkt und von sich aus mit einem Antrag an ihre Gemeindestelle wenden. Auf Zuschüsse nach Dekret be­steht ein Rechtsanspruch, sofern die Voraussetzung erfüllt sind. Es handelt sich also nicht um eine „milde Gabe“ einer Fürsorgestelle.

 

Ich wünsche allen trotz dieser Mitteilungen einen guten Start im neuen Jahr.

Fredy Hasler, Sozial- und Rechtsberatung RSCB

 

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