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Statuten Rollstuhlclub Bern RSCB

I. Allgemeines
1.1 Name und Sitz

  • Art. 1
    Der Rollstuhlclub Bern RSCB, nachstehend RSCB genannt, ist ein Verein
    gem. Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern und gleichzeitig eine Sektion der
    Schweizer Paraplegiker-Vereinigung, in Nottwil, hiernach SPV genannt.
    Der RSCB ist politisch und konfessionell neutral.

1.2 Zweck

  • Art. 2
    Der RSCB bezweckt:
    1. Schaffung kameradschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern
    2. Förderung der gesellschaftlichen, kulturellen und sportlichen Betätigungen
    seiner Mitglieder, insbesondere der Para-/Tetraplegiker
    3. Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder, insbesondere der Para-/Tetra-
    plegiker, gegenüber der Öffentlichkeit und den Behörden
    4. Eingliederung seiner Mitglieder, insbesondere der Para /Tetraplegiker, in die Gesellschaft
    5. Zusammenarbeit mit kantonalen und regionalen Organisationen ähnlicher Art

1.3 Mittel

  • Art. 3
    Die Einnahmen des RSCB bestehen aus:
    1. Jahresbeiträgen der Mitglieder
    2. allfälligen privaten oder öffentlichen Subventionen
    3. jährlichen Beiträgen der SPV
    4. Einkünften aus regionalen Sammlungen und Verkäufen
    5. Spenden und Gönnerbeiträgen
    6. Legaten und Erbschaften

Die dem RSCB zur Verfügung stehenden Mittel sind dem Vereinszweck entsprechend zu verwenden.

1.4 Verbindung zu Organisationen ähnlicher Art

  • Art. 4
    Der RSCB ist eine Sektion der SPV im Sinne von Art. 4 ihrer Statuten. Er zeichnet mit der
    Benennung «Rollstuhlclub Bern» sowie dem Zusatz «Sektion der Schweizer Paraplegiker-Vereinigung».
    Der RSCB wird in sämtlichen Aktivitäten, die dem Zweck der SPV entsprechen, von ihr nach
    Möglichkeit unterstützt.
  • Art. 5
    Die vorliegenden Statuten stehen in Einklang mit den Statuten der SPV und müssen von deren
    Delegiertenversammlung genehmigt sein.
  • Art. 6
    Die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Dachorganisationen sowie Landes-
    verbänden ist den Organen der SPV vorbehalten.
  • Art. 7
    Der RSCB kann seinen Sportbetrieb in eigener Regie durchführen oder sich dazu einer be-
    stehenden Behindertensportgruppe anschliessen. Eine Kollektivmitgliedschaft beim Schweizerischen
    Verband für Behindertensport ist durch eine Kollektivmitgliedschaft des RSCB beim Bernischen
    Verband für Behindertensport – soweit es eine sportliche Tätigkeit betrifft – möglich.


2. Mitgliedschaft
2.1 Allgemeines

  • Art. 8
    Aktivmitglieder des RSCB können natürliche Personen – Behinderte und Nichtbehinderte –,
    insbesondere aber Para-/Tetraplegiker werden, die in aktiver Weise zur Verwirklichung des
    Clubzwecks beitragen. Die Aktivmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht und sind automatisch
    zugleich Mitglieder der SPV.
  • Art. 9
    Passivmitglieder werden können natürliche und juristische Personen. Sie können an den
    Versammlungen teilnehmen, haben aber weder Stimm- noch Wahlrecht.


2.2 Aufnahme

  • Art. 10
    Der Antrag um Aufnahme in den RSCB muss schriftlich erfolgen.
    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, in Streitfällen die Hauptversammlung.


2.3 Ehrenmitgliedschaft

  • Art. 11
    Personen, die sich in besonderer Weise um den RSCB verdient gemacht haben, können
    auf Antrag des Vorstands durch die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
    Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder, sind aber von der
    Beitragspflicht befreit.

2.4 Austritt

  • Art. 12
    Der Austritt aus dem RSCB ist schriftlich dem Präsidenten mitzuteilen. Die Austrittserklärung
    hat ab Ende des Geschäftsjahres Wirkung und hat ab dem gleichen Datum auch den Austritt
    aus der SPV zur Folge.


2.5 Ausschluss

  • Art. 13
    Bei schwerwiegenden Verstössen kann ein Mitglied durch den Vorstand aus dem RSCB
    ausgeschlossen werden. Rekursinstanz gegen einen Ausschluss ist die Hauptversammlung.
    Mit der Mitgliedschaft im RSCB erlischt auch die Mitgliedschaft in der SPV.

    Ein beim RSCB oder einer anderen Sektion der SPV ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens
    nach zwei Jahren ab Wirkung des Ausschlusses eine (neue) Mitgliedschaft beim RSCB beantragen.

    Ausschlussgründe sind:
    1. gravierende Verletzung der Statuten und Reglemente des RSCB oder der SPV
    2. schwere Schädigung des Ansehens und der Interessen des RSCB oder der SPV
    3. unehrenhaftes Verhalten
    4. nachhaltige Verletzungen der finanziellen Verpflichtungen


2.6 Beiträge

  • Art. 14
    Die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrags wird durch die Hauptversammlung bestimmt,
    beläuft sich aber auf maximal Fr. 100.--. Im Mitgliederbeitrag ist das Abonnement für das
    Cluborgan «Der rollende Bär» eingeschlossen.

    Wird der Mitgliederbeitrag nicht innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit einbezahlt, dann
    erlischt die Mitgliedschaft im RSCB und somit auch in der SPV.

    Die Einzahlung eines ausstehenden Mitgliederbeitrags ist schriftlich und unter Androhung
    des Erlöschens der Mitgliedschaft anzumahnen.
  • Art. 15
    Die SPV erhält jährlich vom RSCB pro Aktivmitglied einen von der Delegiertenversammlung
    der SPV festgesetzten Betrag überwiesen.


3. Organisation
3.1 Allgemeines

  • Art. 16
    Die Organe des RSCB sind:
    1. die Hauptversammlung
    2. der Vorstand
    3. die Ressorts
    4. die Rechnungsrevisoren

3.2 Hauptversammlung

  • Art. 17
    Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des RSCB und tagt jedes Jahr
    in ordentlicher Versammlung.
  • Art. 18
    Die Hauptversammlung hat folgende Befugnisse:
    1. Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
    2. Genehmigung der Jahresberichte des Präsidenten und der Ressortleiter
    3. Entgegennahme des Revisorenberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
    4. Genehmigung des Jahresbudgets
    5. Genehmigung des Jahresprogrammes
    6. Genehmigung des vom Vorstand vorgeschlagenen Mitgliederbeitrags
    7. Déchargeerteilung
    8. Wahl der Vorstandsmitglieder
    9. Wahl der Delegierten an die Delegiertenversammlung der SPV
    10. Wahl der Rechnungsrevisoren
    11. Genehmigung der Statuten und Reglemente sowie deren Änderungen
    12. Behandlung von Streitfällen, welche die Aufnahme oder den Ausschluss von
    Mitgliedern betreffen
    13. Bereinigung von Differenzen zwischen Vorstand und Mitgliedern einerseits und
    zwischen einzelnen Vorstandsmitgliedern andererseits
    14. Verleihung von durch den Vorstand beantragten Ehrenmitgliedschaften
  • Art. 19
    Die Hauptversammlung wird durch den Präsidenten, im Verhinderungsfall durch einen
    von ihm aus dem Vorstand bezeichneten Stellvertreter einberufen und geleitet.
  • Art. 20
    Die Einladungen müssen mindestens vier Wochen vor dem für die Hauptversammlung
    festgesetzten Datum mit der Traktandenliste und den erforderlichen Unterlagen versandt
    werden.

    Die ordentliche Hauptversammlung findet jeweils vor der ordentlichen Delegierten-
    versammlung der SPV statt.
  • Art. 21
    Auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von einem Fünftel aller Aktivmitglieder kann
    eine ausserordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Die Einberufung muss
    schriftlich und mindestens vierzehn Tage im voraus erfolgen.
  • Art. 22
    Bei Abstimmungen werden die Beschlüsse mit dem relativen Mehr der anwesenden
    Aktivmitglieder gefasst.

    Bei Wahlen gilt ebenfalls das relative Mehr der effektiv anwesenden Aktivmitglieder.

    Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Über Geschäfte, die nicht
    auf der Traktandenliste aufgeführt sind, kann nur beraten und beschlossen werden, wenn
    drei Viertel der anwesenden Aktivmitglieder Eintreten auf diese Geschäfte beschliessen.


3.3 Vorstand

  • Art. 23
    Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär, dem
    Kassier, den Ressortchefs für «Kultur und Freizeit», «Rollstuhlsport» und «Sozial- und
    Rechtsberatung», sowie zwei Beisitzern.

    Bei personellen Engpässen ist Ämterkumulation ausnahmsweise gestattet.
  • Art. 24
    Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.
    Eine Wiederwahl ist möglich.
  • Art. 25
    Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben und Befugnisse:
    1.   Durchführung der Hauptversammlung
    2.   Erstellen eines Jahresberichts zuhanden der Hauptversammlung
    3.   Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung
    4.   Vertretung des RSCB gegenüber Dritten
    5.   Wahrnehmung der Interessen des RSCB gegenüber Dritten
    6.   Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern; bei Einsprache entscheidet
    die Hauptversammlung
    7.   Bereinigung von Differenzen unter den Mitgliedern
    8.   Wahl der zur Verwirklichung des Vereinszwecks nötigen Kommissionen und Arbeitsgruppen
    9.   Erstellen des Jahresprogramms unter Berücksichtigung des Jahresprogramms der SPV
    10. Erstellen des Jahresbudgets und der Jahresrechnung
    11. Ernennung der zeichnungsberechtigten Vorstandsmitglieder
    12. Vorschlagen von Ehrenmitgliedern


3.4 Ressorts

  • Art. 26
    Der RSCB betreibt die Ressorts «Kultur und Freizeit», «Rollstuhlsport» und
    «Sozial- und Rechtsberatung». Die Ressorts werden durch Vorstandsmitglieder
    geleitet.
  • Art. 27
    Die Ressortleiter arbeiten unter der Leitung der zuständigen Ressortchefs der SPV in
    den Kommissionen «Kultur und Freizeit», «Rollstuhlsport» und «Sozial- und Rechtsberatung»
    mit den Ressortleitern der übrigen Sektionen der SPV gesamtschweizerisch zusammen.


3.5 Rechnungsrevisoren

  • Art. 28
    Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Stellvertreter,
    die jedoch nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  • Art. 29
    Den Rechnungsrevisoren obliegen folgende Aufgaben:
    1. Prüfung der Jahresrechnung
    2. Erstellen eines Jahresberichts zuhanden der Hauptversammlung
  • Art. 30
    Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.


4. Schlussbestimmungen
4.1 Geschäftsjahr

  • Art. 31
    Ein Geschäftsjahr dauert vom l. Januar bis 31. Dezember.

4.2 Haftung

  • Art. 32
    Für die durch den RSCB eingegangenen Verpflichtungen haftet ausschliesslich
    das Vereinsvermögen.

4.3 Statutenänderung

  • Art. 33
    Zur Änderung der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der an der Hauptversammlung
    effektiv anwesenden Aktivmitglieder notwendig.

4.4 Auflösung des Vereins

  • Art. 34
    Auf Antrag des Vorstands oder auf Verlangen von zwei Fünftel der Aktivmitglieder kann
    in einer – ordentlichen oder ausserordentlichen – Hauptversammlung über die Auflösung
    des Vereins entschieden werden. Für den Auflösungsbeschluss bedarf es einer Mehrheit
    von drei Viertel der anwesenden Aktivmitglieder.
  • Art. 35
    Die Liquidation wird durch die von der Hauptversammlung bestimmten Liquidatoren vollzogen.
    Die Kompetenzen der Hauptversammlung bleiben auch während der Liquidation erhalten.
  • Art. 36
    Im Falle der Auflösung wird das Sektionsvermögen während zwei Jahren von der SPV für eine
    eventuell neu sich gründende Sektion zur Verfügung gehalten.

    Kommt eine Neugründung nicht zustande, geht das Vermögen an die SPV oder nach Absprache
    mit dem Zentralvorstand SPV an eine andere gemeinnützige, durch die Hauptversammlung
    RSCB bestimmte Institution im Einzugsgebiet des RSCB.

4.5 Inkraftsetzung

  • Art. 37
    Die vorliegenden, geänderten Statuten wurden an der Hauptversammlung des
    Rollstuhlclub Bern RSCB am 11.03.2000 genehmigt.

    Der Präsident

    Thomas Schneider

    Der Sekretär

    Günter Heil

    Die Delegierten der Schweizer Paraplegiker-Vereinigung genehmigten diese Statuten
    an Ihrer ordentlichen Versammlung vom 15.04.2000.

    Der Zentralpräsident

    Dr. med. Dr. rer.nat. Guido A. Zäch